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1. Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte:

Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn ein Trainer Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein.

2. Keine Privatgeschenke an Kinder und Jugendliche:

Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Verantwortlichen abgesprochen sind.

3. Einzelne Kinder/Jugendliche werden nicht in den Privatbereich mitgenommen:

Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich der Verantwortlichen (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privatbereich der verantwortlichen Personen.

4. Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern/Jugendlichen:

Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht (ggf. als letzte Person die Dusche nutzen). Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z. B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.

5. Keine Geheimnisse mit Kindern/Jugendlichen:

Es werden keine „Geheimnisse“ mit Kindern und Jugendlichen geteilt, auch nicht in Chats, per E-Mail- Verkehr oder anderen Formen digitaler Kommunikation mit einzelnen Kindern. Alle Absprachen/jegliche Kommunikation können öffentlich gemacht werden.

6. Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern/Jugendlichen:

Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.

7. Transparenz im Handeln:

Wird von einer der vorgenannten Verhaltensregeln aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichen abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.

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